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Satzung

vom 10. Februar 2023

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen: „Deutsche Reichsbahn & Länderbahnstiftung“.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige, fördernde und operative Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg, in Templin (Uckermark).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Stiftung im Sinne der Gemeinnützigkeit (§ 52 AO)

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient ausschließlich dem Gemeinwohl und zur gesellschaftlichen Daseinsvorsorge.
  2. Zweck der Stiftung ist es, das stilllegungsgefährdete, brachliegende und abgebaute Eisenbahnnetz im ländlichen Raum der Nachwelt zu erhalten, wiederaufzubauen und zu beleben. Der Aufbau erfolgt ausschließlich im Sinne des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, als Nostalgie- und Museumseisenbahnen. Es soll um gelebte Eisenbahngeschichte gehen, die Zeit der Deutschen Länderbahnen, der Deutschen Reichsbahn Gesellschaft bis 1937 und der Deutschen Reichsbahn in Ostdeutschland bis 1985. Die Bahnhöfe werden wieder in die Eisenbahn integriert, ihren ursprünglichen Zweck zugeführt und ihrem einstigen Zustand (meist Gründerzeit) wiederhergestellt. Ebenso soll das bestehende Eisenbahnnetz mit historischen Zugfahrten aufgewertet werden. Dieser Stiftungszweck, Denkmalerhalt und historische Wiederherstellung der Eisenbahn, hat vor allen anderen Stiftungszwecken Vorrang. Zu diesem Zweck baut die Stiftung eine gemeinnützige Nostalgieeisenbahn auf und betreut sie.
  3. Die Stiftung fördert und unterstützt bestehende gemeinnützige Nostalgieeisenbahnvereine, die dem Stiftungszweck dienen und ihm nicht entgegenstehen. Hierbei können diese Vereine selbst integrativer Bestandteil der Nostalgieeisenbahn werden. Auch fördert die Stiftung die Neugründung von gemeinnützigen Nostalgieeisenbahnvereinen.
  4. Die Stiftung fördert gleichzeitig die Heimatpflege, Heimatliebe und Heimatkunde. Denn historische Eisenbahnen gehören genauso zum deutschen Landschaftsbild, wie die Kirchen, Schlösser und Burgen. Hier setzen wir uns auch für die Bewahrung eisenbahngeschichtlicher Traditionen ein. Historische Eisenbahnen sollen, besonders in schwach besiedelten Regionen, einen wesentlichen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten. Sie sollen diese aufwerten und beleben, um damit die Attraktivität Deutschlands als Kulturlandschaft zu stärken bzw. wiederherzustellen. Hierzu arbeitet die Stiftung mit den örtlichen gemeinnützigen Heimatverbänden, Gemeinden, Landkreisen und Landesregierungen zusammen.
  5. Die Stiftung fördert den Umweltschutz, in dem sie wieder mehr Reisende und Güter von der umweltschädlichen Straße auf die umweltfreundliche Schiene bringt. Hierzu wird sie dementsprechende Rahmenbedingungen schaffen. Dieses soll unteranderen auch durch attraktive historische Zugfahrten geschehen. Des Weiteren unterstützt sie die Entwicklung umweltschonender Kraftstoffe und umweltfreundlicher Antriebssysteme für Schienenfahrzeuge, mit dem Ziel die Belastung für Mensch und Umwelt zu reduzieren und um letztlich auch von der landschaftsverunstaltenden und Ressourcen verbrauchenden Fahrleitung bei der Bahn wegzukommen.
  6. Die Stiftung unterstützt das öffentliche Gesundheitswesen, in dem sie sportliche Betätigung (Wandern, Radfahren) in der Natur fördert, was der Gesundheitsvorsorge dient und die Heilung von Krankheiten unterstützt. Die Stiftung wird hierzu Menschen mit historischen Zügen, direkt in die Wandergebiete befördern. Hierzu arbeitet sie auch mit den gemeinnützigen Wandervereinen zusammen.
  7. Die Stiftung fördert die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, deren Erziehung und Berufsbildung, in dem sie Kinder und Jugendliche in das Projekt Nostalgieeisenbahn einbindet und ihnen eine Berufsausbildung ermöglicht. Damit sollen Kinder und Jugendliche schon frühzeitig lernen, Verantwortung zu übernehmen. So wird für Kinder und Jugendliche eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung mit beruflicher Zukunft geschaffen.
  8. Die Stiftung führt alle Maßnahmen durch, die dem Erreichen des Stiftungszwecks geeignet sind, unter anderem durch:
    • Beschaffung von noch bestehenden historischen Fahrzeugen aus Reichsbahnzeiten (DRG und DR) und deren betriebsfähige Restaurierung (Wiederherstellung).
    • Beschaffung von Fahrzeugrepliken (Nachbauten).
    • Übernahme von stillgelegten, abgebauten oder von der Bahn nicht mehr genutzten Strecken und Bahnhöfen der Normalspur- als auch Schmalspurstecken des Nebenbahnnetzes. Abgebaute und ehemals geplante Strecken, die für die regionale Entwicklung von Bedeutung sind, sollen im Rahmen von regionalen Entwicklungsprojekten wieder aufgebaut werden. Alle Bahnanlagen werden denkmalgerecht restauriert und als Museumsbahnen auf bzw. umgebaut.
    • Erwerbung bzw. Schaffung zentraler und beweglicher Werkstätten (ehemalige Bahnbetriebs-, Reichsbahn-Ausbesserungswerke und Bauzüge) für Fahrzeuge, Gleis- und Signaltechnik.
    • Studium und Forschung der deutschen Eisenbahngeschichte.
    • Historische Zugfahrten, Ausstellungen, Bildungsreisen.
    • Schaffung einer gemeinnützigen (nur dem Gemeinwohl dienenden) Eisenbahn in ganz Deutschland
  9. Der Zweck der Stiftung ist für alle Zeiten unwiderruflich und darf durch nichts und niemanden geändert werden. Der Stiftungszweck kann, wenn es den Umständen erfordert, erweitert werden.
  10. Demgemäß werden ihre Organe ausschließlich und unmittelbar die Zwecke der Stiftung verwirklichen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Besitzer von Wertanteilscheinen aus dem Stiftungsfonds der Stiftung erhalten keine Renditen bzw. Gewinnausschüttungen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
  5. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.


§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen dient ausschließlich dem Stiftungszweck bzw. ist selbst Teil des Stiftungszwecks.
  2. Das Stiftungsvermögen wird gebildet aus finanziellen und materiellen Zuwendungen von Stiftern, Spenden von Einzelpersonen und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, dem Stiftungsfonds und den Einnahmeüberschüssen aus den Zweckbetrieben wie der Vermögensverwaltung. (§ 6 Abs. (2) ist hier zu beachten.)
  3. Der Wert des Stiftungsvermögens entspricht dem Gesamtwert des Anlagekapitals der Stiftung. Das Anlagekapital besteht aus den in § 2 Abs. (8) genannten Immobilien und beweglichen Gütern.
  4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und zu mehren. 
  5. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsüberschüsse dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz (4) Satz 1 ist zu beachten.
  6. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.
  7. Für größere Reparaturen am Anlagevermögen und unvorhergesehenen Ereignissen wird ein Instandsetzungsfonds angelegt, der gespeist wird aus den Überschüssen der Zweckbetriebe, den Zinsen aus diesem Fonds und Spenden. Dieser Fonds fließt nicht in die Wertberechnung des Stiftungsvermögens ein. Er dient ausschließlich zu Wertstabilisierung des Stiftungsvermögens.
  8. Folgende Vermögenswerte dürfen nicht veräußert werden:
    1. Unbewegliche Bahnanlagen, wie Eisenbahnstrecken, Bahnhöfe, Sicherungstechnik, Werkstätten usw.
    2. Fahrzeuge der Länder-, Reichsbahnen und deren Repliken.
      Sollte aber einer dieser Vermögenswerte eine nicht zutragende finanzielle Belastung für die Stiftung werden, kann sie durch einen Beschluss in der Hauptversammlung mit einer ¾ Mehrheit veräußert werden.

 

§ 5 Stiftungswertanteilsscheine, Stiftungsfonds

  1. Die Stiftung gibt, aufgrund ihres hohen Kapitalbedarfs zur Umsetzung des Stiftungszwecks, neben den finanziellen Einnahmen aus Stiftungen und Zustiftungen, zusätzlich Stiftungswertanteilsscheine aus. Diese bilden den Stiftungsfonds, der ein Teil des Stiftungsvermögens darstellt. Die daraus fließenden finanziellen Einnahmen gehen in das zu schaffende und erweiternde Anlagekapital, das dem Stiftungsvermögen entspricht. Wertanteilsscheine repräsentieren einen zahlenmäßigen anteiligen Wert des Stiftungsvermögens. Sie ähneln in ihrer Art den Aktien von Aktiengesellschaften.
  2. Das Stiftungsvermögen (Stiftungsfonds) repräsentiert ein Teil des gesellschaftlichen Gesamtvermögens des Landes, somit sind die Stiftungswertanteilsscheine Wertpapiere und stellen einen Geldwert dar.
  3. Im Gegensatz zu den Aktienbesitzern haben Stiftungswertanteilsscheinbesitzer keine Eigentumsrechte gegenüber der Stiftung. Mit dem Erwerb von Stiftungswertanteilsscheinen stiften sie ihre Eigentumsrechte der Stiftung. Dagegen entsprich der immaterielle Zahlenmesswert (Geldwert) eines Stiftungswertanteilsscheins gleich dem einer Aktie.
  4. Der zahlenmäßige Ausgabewert eines Stiftungswertanteilsscheins entspricht dem Wert der aktuellen Landeswährung zum Ausgabetag. Stiftungswertanteilsscheine können durch finanzielle Zuwendungen aber auch durch Zuwendungen von Sachwerten und Immobilien erworben werden, § 4 Abs. (6) ist zu beachten.
  5. Die Stiftungswertanteilsscheine können von der Stiftung direkt oder von Fondsgesellschaften erworben werden. Bei ihrem Ersterwerb (Emission) kann ihr Wert steuerlich geltend gemacht werden. Sie sind namenlos und können an Dritte weiterverkauft, vererbt oder verschenkt werden. Eine steuerliche Geltungmachung dieser Wertanteilsscheine ist dann nicht mehr möglich. Der Gewinn aus dem Verkauf von Stiftungswertanteilsscheinen unterliegt der Kapitalertragssteuer.
  6. Wertanteilsscheinbesitzer erhalten keine Gewinnanteile von der Stiftung, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung § 55 (AO). Alle finanziellen Überschüsse dienen der Verwirklichung des Stiftungszwecks und fließen bedarfsanteilig in das zu erweiternde Stiftungsvermögen (Thesaurierung)
  7. Die Stiftungswertanteilsscheine (der Stiftungsfonds) sind ein Spiegelbild der Stiftung. Ihr anteiliger Wert steigt mit dem Wachstum der Stiftung bzw. mit dem Stiftungsvermögen. Wertzuwächse des Stiftungsvermögens aus Zustiftungen und Fördermitteln werden separat erfasst und fließen nicht in die Wertberechnung des Stiftungsfonds ein.
  8. Der Grundwert eines Wertanteilsscheins entspricht den zahlenmäßigen Wert im Ausgabe- und Folgejahr. Eine Neuwertbestimmung des Wertanteilsscheins kann erst am Anfang des dritten Jahres, nach der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
  9. Die Wertveränderung des Stiftungsfonds wird am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt und die prozentuale jährliche Veränderung am Anfang des Folgejahres im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Stiftungsvermögenszuwächse aus Neuemissionen werden hierbei nicht berücksichtigt. Sie fließen auch nicht in die prozentuale Veränderung des Stiftungsfonds mit ein.1
  10. Der Wert eines Stiftungswertanteilsscheins wird berechnet aus der Addition der jährlichen prozentualen Wertveränderungen ab dem 1. Berechnungsjahr (§ 5 Abs. 8).


§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Finanzielle Zuwendungen aus Stiftungen, dem Stiftungsfonds, Spenden und Einnahmen aus den Überschüssen der Zweckbetriebe müssen in erster Linie in das zu bildende Anlagekapital, das allein dem Stiftungszweck entspricht, investiert werden. Zustiftungen und Spenden, die allein für einen bestimmten Stiftungszweck zugedacht sind - wie z. B. für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen - dürfen nur dafür verwendet werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  4. Alle finanziellen Einnahmen aus Stiftungen, Überschüssen der Zweckbetriebe, Spenden und dem Stiftungsfonds dürfen grundsätzlich nur in der Stiftung selbst angelegt werden. Fremdanlagen, wie Aktien oder andere Geldanlagen sind, bis auf den Instandsetzungsfonds in sichere Sparanlagen, nicht zulässig.

 

§ 7 Rechtsstellung der Begünstigten

  1. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Eisenbahnvereine

  1. Eisenbahnvereine, die dem Zweck der Stiftung nicht entgegenstehen, können integrativer Bestandteil der Nostalgieeisenbahnstiftung werden. Sie erhalten somit jegliche Unterstützung durch die Stiftung, um ihre Ziele effektiv umsetzen zu können.
  2. Im Gegenzuge sind die Eisenbahnvereine verpflichtet im Sinne der gesamten Nostalgieeisenbahn zu wirken, d. h. mit der Stiftung und mit anderen Eisenbahnvereinen zusammenzuarbeiten, um gemeinsam den Stiftungszweck umzusetzen.
  3. Jeder dieser Eisenbahnvereine ist mit seinen Vorsitzenden im Beirat der Stiftung vertreten.

 

§ 9 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    1. der Vorstand
    2. der Stiftungsbeirat (gilt nach Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung)
    3. Jahreshauptversammlung.
  2. Die gleichzeitige Zugehörigkeit in Vorstand und Stiftungsbeirat ist unzulässig.
  3. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften, effektiven und zweckgebundenen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Stiftung ihre Angelegenheiten selbst bewältigt.

 

§ 10 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstandes
(Gilt erst nach vollem Erlangen der Rechtsfähigkeit der Stiftung)

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Leiter der Eisenbahnbauhütte und dem Leiter Eisenbahnbetriebs und Verkehrsdienst. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt sieben Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Beirat rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Tod, durch nicht mehr gerecht werden der Aufgaben im Vorstand oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
  2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooption bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt. 
  3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel Verstoß gegen die Satzung, vom Stiftungsbeirat und von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Die Entscheidung ist bindend und kann nicht eingeklagt werden.

 

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Der Vorstandsvorsitzende ist der Kreator der Stiftung, er trägt die Verantwortung für das Wohl der gesamten Stiftung, nicht aber für das Fehlverhalten einzelner Mitglieder. Jedes weitere Vorstandsmitglied trägt die Verantwortung für seinen Aufgabenbereich selbst. 
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  3. Der Aufbau, Erweiterung, die stetige Verbesserung sowie die Leitung der Stiftung.
  4. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
  5. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. 
  6. Die Beschlussfassung im Rahmen des § 16 und § 17.
  7. Entscheidung über die Annahme von Sachwerten bei Zustiftungen.
  8. Vorbereitung, Einberufung, Tagesordnung und Ablauf der Jahreshauptversammlung von Vorstand und Beirat.
  9. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens sechsmal Mal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zehn Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Zusammensetzung und Amtszeit des Stiftungsbeirats
(Gilt erst nach dem Beitritt von Vereinen)

  1. Der Stiftungsbeirat setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Eisenbahnvereine. Hier handelt immer der erste Vorsitzende der Vereine als Beiratsmitglied. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden handelt dessen Vertreter.
  2. Ihre Amtszeit ist mit der Amtszeit als Vorsitzende in ihren Vereinen identisch.

 

§ 13 Aufgabe des Stiftungsbeirates
(Gilt erst nach dem Beitritt von Vereinen)

  1. Der Stiftungsbeirat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung der Satzung insbesondere dem Einhalt des Stiftungszwecks der Stiftung durch den Vorstand und vertritt die Interessen der jeweiligen Eisenbahnvereine gegenüber der Stiftung. Der Stiftungsbeirat übt auch beratende und unterstützende Funktionen bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks durch den Vorstand aus.
  2. Dem Stiftungsbeirat obliegt insbesondere:
    1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    2. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    4. die Beschlussfassung im Rahmen des § 16 und § 17,
    5. weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben.

 

§ 14 Jahreshauptversammlung
(Gilt erst nach dem Beitritt von Vereinen)

  1. Die Jahreshauptversammlung ist die gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat und ist jährlich vom Vorstandsvorsitzenden in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: Die Schriftform gilt auch durch Telefax und E-Mail. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder von Vorstand und Beirat. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Tage vor der Versammlung Ergänzungen zu Tagesordnung beantragen.
  2. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Darlegung des Rechenschaftsberichts für das vergangene Geschäftsjahr und die Überschuss- und Verlustrechnung (Jahresabschluss),
    • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Rechtsformänderung, siehe §§ 16 u. 17.
    • Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss gegen ein Mitglied des Vorstandes,
    • weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben.
  3. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben und allen Mitgliedern von Vorstand und Beirat zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren. 
  4. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens dreiviertel der Mitglieder von Vorstand und Beirat anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei deren Abwesenheit, die des zweiten Vorsitzenden. Gezählt werden nur „Ja" und „Nein" Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand muss unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder aus Vorstand und Beirat die Einberufung schriftlich mit Grund und Zweck fordern oder wenn das Stiftungsinteresse eine Versammlung erfordert.
  6. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 15 Beschlüsse
(Gilt erst nach dem Beitritt von Vereinen)

  1. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende und dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  2. Beschlüsse, die zur Satzungsänderung und Beschlüsse die zur Veräußerung von Vermögenswerten (§ 4 Abs. 8) führen, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder von Vorstand und Beirat.
  3. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 16 und 17 dieser Satzung.
  4. Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

 

§ 16 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben und den Stiftungszweck nicht tangieren, siehe § 2 Abs. (9). Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsbeirates.
  2. Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, die zur Stiftungszweckerweiterung führen oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändern, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.


§ 17 Rechtsformänderung der Stiftung

  1. Eine Rechtsformänderung von einer Stiftung des privaten bürgerlichen Rechts in einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die den Zweck und den Gemeinnutz der Stiftung nicht tangiert ist zulässig.

 

§ 18 Vermögensanfall

  1. Bei einer Rechtsformänderung in einer Stiftung des öffentlichen Rechts geht das gesamte Vermögen in die neue Rechtsform über. Die Stiftungswertanteilsscheine aus dem Stiftungsfonds behalten weiter ihre Gültigkeit.
  2. Im Falle der Reverstaatlichung bzw. der Vergesellschaftung der Eisenbahn wird die Stiftung selbst Teil der öffentlichen Eisenbahn. Die Stiftung geht dann automatische in eine Stiftung des öffentlichen Rechts über. Das Stiftungsvermögen bleibt weiter in den Händen der Stiftung.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Körperschaft fällt das Vermögen an den Förderverein Historische Westsächsische Eisenbahnen e. V. Wilzschhaus Nr. 3, 08304 Schönheide/Erzgebirge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Rechtsaufsicht
(Gilt erst nach vollem Erlangen der Rechtsfähigkeit der Stiftung)

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.
  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben.
  3. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Brandenburg, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Brandenburg. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§20Stellung des Finanzamts

  1. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Rechtsformänderung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 21 In Kraft treten der Stiftungssatzung

  1. Diese Satzung der Deutschen Reichsbahn & Länderbahnstiftung ist am 10. 02. 2023, in Kraft getreten.

 

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